18:30: Training Team Horizont
Kutterpuller Training
Maritime Traditionen in Vegesack – das sind Schiffbau, Fischerei, Walfang und Schifffahrt.
Und weil die Erinnerung an all dieses nicht verloren gehen soll, wurde 1987 der Verein Maritime Tradition Vegesack Nautilus e.V. gegründet.
Die mehr als 200 Mitglieder dieses Vereins engagieren sich vielfältig:
beim Erhalt historischer Schiffe, in der Jugendarbeit, bei der Organisation maritimer Aktivitäten und beim „Ausgraben“ maritimer Geschichte.
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2525. November 2024
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2727. November 2024
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2828. November 2024
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2929. November 2024
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3030. November 2024
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11. Dezember 2024
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22. Dezember 2024
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33. Dezember 2024
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44. Dezember 2024
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55. Dezember 2024
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66. Dezember 2024
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77. Dezember 2024
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88. Dezember 2024
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99. Dezember 2024
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1010. Dezember 2024
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1111. Dezember 2024
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1212. Dezember 2024
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1313. Dezember 2024
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1515. Dezember 2024
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1717. Dezember 2024
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1818. Dezember 2024
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1919. Dezember 2024
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2020. Dezember 2024
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2121. Dezember 2024
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2222. Dezember 2024
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2323. Dezember 2024
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2424. Dezember 2024
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2626. Dezember 2024
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3030. Dezember 2024
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3131. Dezember 2024
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11. Januar 2025
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22. Januar 2025
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33. Januar 2025
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44. Januar 2025
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55. Januar 2025
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Am 20. April 2023 fand zuletzt die Vorstandswahl statt.
Die Mitglieder unseres Führungsgremiums wurden dabei für zwei Jahre gewählt.
Es ist viel mehr, als ein Vereinsheim, das Nautilushaus, neben dem Spicarium und dem Hafenmeisterhaus. Mit sehr interessanter Architektur auf maritim-historischem Grund und gleich mehreren Arbeitsräumen bietet das Nautilushaus mehr, als die Möglichkeit sich zu treffen. Mehr als 200 Veranstaltungen gab es bereits während der ersten 12 Monate nach der Einweihung im April 2008.
Das von Norbert Lange-Kroning erbaute und vom MTV gemietete Haus beherbergt im Hochwasser-geschützten Erdgeschoss Lagerräume für die Schiffe des Vereins. Darüber ergänzt eine kleine Pantry das Angebot der beiden Arbeitsräume und ganz oben bietet der Dach-“Garten“ einen wunderbaren Ausblick über das maritime Vegesack.
Die Räume des Hauses werden nicht nur vom Verein selbst genutzt sondern können auch für private oder andere Treffen gemietet werden. Die Fotos zeigen: Tolle maritime Ausblicke in alle Richtungen. Sowohl der Hafen wie auch Schulschiff Deutschland sind im Blickfeld.
Jeder maritim Interessierte kann sich – seinen Vorstellungen entsprechend – eine Aufgabe im Verein suchen. Oder er findet neue Aktivitäten. Denn für Veränderungen, Ideen und neue Erlebnisse ist unser Verein immer offen. Voraussetzung ist natürlich, dass er Mitglied wird.
Wer Mitglied in unserem Verein werden möchte, hat sicherlich diverse Fragen, die wir versuchen, an dieser Stelle zu beantworten. So kann hier unsere Satzung eingesehen werden und insbesondere für Eltern wird es von Interesse sein, was wir unter Jugendarbeit verstehen. Natürlich gibt es hier auch die Möglichkeit, sich einen Aufnahmeantrag herunterzuladen.
Wer noch nicht überzeugt ist, unserem Verein beizutreten, den laden wir herzlich ein, uns mal live zu erleben. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung und vereinbaren Sie einen Termin, um unsere Highlights auf dem Wasser und zu Land kennen zu lernen oder nur um miteinander mal zu schnacken.
1. Der Verein trägt den Namen: Maritime Tradition Vegesack „Nautilus“ e.V., abgekürzt MTV „Nautilus“ e.V..
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen-Vegesack und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz: „eingetragener Verein“, abgekürzt „e.V.“.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Zweck des Vereins ist es, die maritime Tradition Vegesacks und damit die Heimatpflege und Heimatkunde lebendig zu erhalten, zu pflegen und in das Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit zu rücken. Hierfür ist besonders die Pflege des Brauchtums, der Volkskunst und der spezifischen maritimen Kulturdenkmäler zu berücksichtigen, dieses insbesondere durch:
a) die Erforschung der maritimen Geschichte Vegesacks und seiner Umgebung. Die Beschaffung kulturgeschichtlich interessanter Objekte, die an die maritime Tradition Vegesacks erinnern,
b) die Einrichtung, Pflege und Erhaltung eines maritimen Lehrpfades in Vegesack,
c) die Beschaffung schwimmender Einheiten als Kulturdenkmal, deren Restaurierung und Erhalt.
d) die Ansammlung von Mitteln und deren Weitergabe an die dem Verein zugeordnete “Vegesack Logger BV 2 GmbH” zur Förderung von Erhalt und Betrieb des historischen Segelloggers BV 2 “Vegesack”.
2. Der Verein macht sich die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge zu seinen besonderen Aufgaben. Er will interessierten Jugendlichen Gelegenheit geben, auf geeigneten Schiffseinheiten unter fachkundiger und pädagogischer Leitung traditionelle Seemannschaft kennen zulernen.
Dabei soll im Sinne einer demokratischen Erziehung, Gemeinsinn gefördert, Verantwortung entwickelt und soziales Verhalten eingeübt werden.
Durch die der Seefahrt eigentümliche Begegnung mit anderen Menschen und Kulturkreisen sollen internationale Gesinnung, Toleranz und Völkerverständigung gefördert werden.
Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien und Religionsgemeinschaften.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Es wird kein Gewinn erstrebt. Etwaige Überschüsse werden wieder gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Der Verein darf keine Personen durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Insbesondere dürfen die Mitglieder keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
I. Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden; jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und hat nur eine Stimme.
Außerordentliche Mitglieder können Jugendliche ab vollendetem 14. Lebensjahr mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten werden.
Der Verein kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
2. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, sie bedarf keiner Begründung.
3 Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
c) durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Anhörung eines Betroffenen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung des Ältestenrates möglich.
4 Die Mitglieder des Vereins zahlen Beitrage. Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu leisten.
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ältestenrat
§6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins. Sie ist das höchste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch den Vorstand zu berufen. Sie soll in den ersten drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres stattfinden.
3. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich oder durch Bekanntgabe in der örtlichen Tagespresse zu berufen. Die Tagesordnung ist beizufügen.
4. Eine Mitgliederversammlung ist darüber hinaus dann einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies verlangt. Der Antrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen; dabei müssen die Gründe und ggf. Anträge zur Beschlussfassung genannt werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß berufen ist und mindestens 11 Personen anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentliche Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder in öffentlicher Form durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind geheim durchzuführen. Solche Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder des Vereins.
7. Antrage zur Beschlussfassung, die der Vorstand stellt, sind den ordentlichen Mitgliedern schriftlich mit vollständigem Wortlaut mit der Ladung zuzustellen. Anträge zur Tagesordnung sind mit einer Frist von 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Anträge zur Beschlussfassung, die von Mitgliedern während der Mitgliederversammlung gestellt werden sind nach der Beschlussfassung in ihrer Beschlussform mit vollständigem Wortlaut zu Protokoll zu nehmen.
8. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Auf Antrag eines erschienenen ordentlichen Mitglieds sind die Angehörigen des geschäftsführenden Vorstands geheim zu wählen.
9. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Investitionen von mehr als 30.000,- Mark im Einzelfall und mehr als 100.000,- Mark im Geschäftsjahr.
10. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben
11. Die Mitgliederversammlung wählt einen Ältestenrat, der aus drei ordentlichen Mitgliedern besteht. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
12. Die Mitgliederversammlung wählt drei ordentliche Mitglieder als Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand mit
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Schatzmeister/in
b) dem erweiterten Vorstand mit
dem/der Schriftführer/in
dem/der Pressesprecher/in
dem/der Jugendwart/in
und bis zu fünf ordentlichen Mitgliedern als Beisitzer.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
3. Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in, der/die Schriftführer/in, der/die Pressesprecher/in, der/die Jugendwart/in sind einzeln zu wählen; bei der Wahl der Beisitzer ist Listenwahl zulässig. wählbar ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der u.a. die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder zu regeln ist.
5. Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Für die Abgabe rechtsverbindlicher Willenserklärungen sind die Unterschriften von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsfahrenden Vorstandes erforderlich.
6. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
7. Vor allem nimmt der Vorstand folgende Aufgaben wahr:
a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
b) Leitung und Kontrolle aller Vereinsaktivitäten,
c) Abschuss und Kündigung von Verträgen,
d) Erstellen des Jahresberichtes für die Mitgliederversammlung,
e) Erstellen von Haushaltsplänen,
f) Übernahme, Verwaltung und Nachweis von Objekten aller Art, die dem Vereinszweck entsprechen,
g) Durchführung von Mitgliederversammlungen und Ausführung ihrer Beschlüsse.
8. Die Mitglieder des Vorstand können einzeln oder insgesamt vor Ablauf der Amtszeit von der Mitgliederversammlung aus ihrem Amt abberufen werden, wenn grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung festgestellt werden, oder wenn dem Verein die Beibehaltung von Vorstandsmitgliedern bis zum Ablauf der Amtsdauer nicht mehr zuzumuten ist (wichtiger Grund).
9. Zur Durchführung seiner Aufgaben führt der Vorstand regelmäßig Sitzungen durch, die der Vorsitzende einzuberufen und zu leiten hat. Die Ladungsfrist beträgt drei Arbeitstage. Der Vorsitzende kann mündlich ohne Angabe der Tagesordnung einladen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Die Beschlussfassung geschieht mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
1. Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Er besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern; diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Der Ältestenrat leitet in der Mitgliederversammlung die Wahl des Vorstands. Er führt die Geschäfte des Vorstands in Zeiten, in denen ein Vorstand nicht vorhanden ist.
3. Der Ältestenrat schlichtet auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes. Er ist nicht weisungsbefugt, sondern hat gegenüber Vorstand und Mitgliederversammlung beratende Funktion.
1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Diese dürfen nicht dem Vorstand oder dem Ältestenrat oder einem anderen durch Vorstand oder Mitgliederversammlung bestellten Gremium oder einer sonstigen Fraktion angehören.
2. Die Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal im Geschäftsjahr die Geschäftsbücher. Der Prüfbericht ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen und der Mitgliederversammlung vollständig bekannt zugeben.
1. Der Verein haftet nicht gegenüber Mitgliedern für Schäden, die aus Anlass des Vereinslebens oder Tätigkeiten im Zusammenhang damit, entstanden sind.
1. Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der ordentlichen Mitglieder. Die Zustimmung der nicht erschienenen ordentlichen Mitglieder kann schriftlich eingeholt werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen (Bar- oder Sachwerte) der Stadtgemeinde Bremen zuzuführen, mit der Maßgabe, dieses ausschließlich an die DGzRS weiterzuleiten.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 25. Mai 1987 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bremen-Vegesack, den 25. Mai 1987